BC Grevenbroich Gustorf e.V.
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Satzung


BADMINTON-CLUB GREVENBROICH-GUSTORF e.V.

(nachstehend BC G-G genannt)



§ 1

NAME UND SITZ DES VEREINS; GESCHÄFTSJAHR

§ 1.1
Der Badminton Club Grevenbroich-Gustorf e.V. wurde am 5.5.1988 gegründet und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grevenbroich eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Grevenbroich-Gustorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
ZWECK UND AUFGABE

§ 2.1
Der BC G-G hat den Zweck, den Badmintonsport zu fördern und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern den geselligen Umgang zu pflegen.

§ 2.2
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins einschließlich etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2.3
Der BC G-G ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2.4
Der Verein wird dem Badminton-Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen.

§ 2.5
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

§ 3
RECHTSGRUNDLAGE

§ 3.1
Die Rechtsgrundlage ist in dieser Satzung festgelegt. Die in den Satzungen und Ordnungen des Badminton-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. festgelegten Rechtsnormen sind für den BC Gustorf und seine Mitglieder bindend.

§ 4
BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

§ 4.1
Die Mitgliedschaft kann von jedem Deutschen und Ausländer erworben werden.

§ 4.2
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 4.3
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag kann vom erweiterten Vorstand auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahmebestätigung oder -ablehnung wird schriftlich mitgeteilt.

§ 4.4
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

§ 4.4.1
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4.4.2
Die aktiven Mitglieder nehmen unmittelbar an den Sportlichen Veranstaltungen teil.

§ 4.4.3
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht sportlich im BC G-G betätigen, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.

§ 4.5.1
Der Übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft kann auf Antrag zum 30.6. und zum 31.12. des Jahres erfolgen.

§ 4.5.2
Der Übertritt von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft kann zu Beginn eines jeden Monats erfolgen. Hierzu muss ein Antrag auf aktive Mitgliedschaft an den Vorstand gestellt werden, der hierüber entsprechend § 4.3 entscheidet. Sofern die für aktive Mitglieder geltende Aufnahmegebühr bisher nicht erhoben wurde, wird diese bei Wirksamkeit des Übertritts fällig.

§ 4.6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 4.7
Der Austritt kann vierteljährlich zum Quartal eines jeden Jahres erfolgen. Er muss einen Monat vor dem Ende des Quartals dem Geschäftsführer des BC G-G schriftlich eingereicht werden.

§ 4.8
Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom erweiterten Vorstand ausgesprochen.

§ 4.8.1
Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von mindestens sechs Monatsbeiträgen in Verzug ist,
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

§ 4.8.2
Vor der Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

§ 4.8.3
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung eingelegt werden. In einem solchen Falle hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die nach Anhörung der Mitglieder endgültig entscheidet.

§ 4.8.4
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

§ 4.8.5
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 5.1
Alle Mitglieder des BC G-G im Alter von mindestens 18 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5.2
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§ 5.3
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Spielordnung, der Hausordnung und der Anordnungen des Übungsleiters zu benutzen.

§ 5.4
Der BC G-G haftet nicht für Schäden oder Verluste, die aus der Benutzung dieser Einrichtungen den Mitgliedern entstehen.

§ 5.5
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 6
AUFNAHMEGEBÜHR; BEITRÄGE; VERSICHERUNG

§ 6.1
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 6.1.1
Die Aufnahmegebühr und der anteilige Mitgliedsbeitrag für jeweils das laufende Halbjahr sind nach Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig.

§ 6.1.2
Bis zum 31.12.1988 haben die Mitglieder der Badmintonabteilung der SpvG Gustorf Gindorf die Möglichkeit ohne Zahlung einer Aufnahmegebühr Mitglied des BC G-G zu werden.

§ 6.1.3
Die Mitgliederbeiträge für aktive und passive Mitglieder sind im Voraus halbjährlich zum 1.1. und zum 1.7. des Jahres zahlbar.

§ 6.1.4
Kommt ein Mitglied mit der Zahlung mehr als vier Wochen in Verzug, so erhält es eine Mahnung. Die Kosten der Mahnung in Höhe von 5,00 EUR werden dann zusätzlich zum Beitrag erhoben.

§ 6.2
Änderungen der Mitgliedsbeiträge können jeweils nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres beschlossen werden.

§ 6.3
Der Vorstand kann auf Antrag in besonders begründeten Fällen für ein Mitglied eine Beitragsermäßigung oder -befreiung beschließen.

§ 6.4
Die Mitglieder des BC G-G sind obligatorisch durch die Sporthilfe e.V. des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen versichert. Die Versicherungsprämie trägt der Verein.

§ 7
DIE ORGANE DES VEREINS

§ 7.1
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) der Spielausschuss

§ 8
DER VORSTAND

§ 8.1
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Kassierer,
dem Sportwart,
dem Schriftführer,
dem Jugendwart und
dem Pressewart.

§ 8.2
Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8.3
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine neue Wahl vollzogen ist. Jedes Mitglied kann maximal zwei Vorstandsämter bekleiden. Bei Vorstandsbeschlüssen hat es pro Amt eine Stimme. Jedes Vorstandsmitglied muss sein Amt niederlegen, wenn eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen wegen grober Pflichtverletzung entzieht. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl stattfindet, kommissarisch durch ein Vereinsmitglied zu ersetzen.

§ 8.4
Der Vorstand leitet den BC G-G im Sinne des Vereinsinteresses unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

§ 8.5
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und repräsentiert den Verein nach außen.

§ 8.6
Der Geschäftsführer vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten. Er erledigt den gesamten Schriftverkehr in Verbindung mit dem Vorstand.

§ 8.7
Der Kassierer darf die von ihm verwalteten Gelder nur im Rahmen des Haushaltsplanes zugunsten des Vereins ausgeben. Er führt die gesamten Kassengeschäfte. Über die Finanzkonten des Vereins verfügt der Kassierer mit der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers zusammen.

§ 8.8
Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb innerhalb des Vereins. In Verbindung mit dem erweiterten Vorstand kann er über die Übungsstätten des Vereins zur Durchführung des Trainings für bestimmte Gruppen von Spielern verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der SpO, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 8.9
Der Schriftführer führt bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll. Dies ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen.

§ 8.10
Der Jugendwart betreut die Jugendabteilung und Schülerabteilung des Vereins. Er hat die Vorstellungen und Wünsche der Jugendlichen im Vorstand zu vertreten.

§ 8.11
Der Pressewart zeichnet für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich führt die Vereinschronik.

§ 8.12
Der Vorstand hat auf der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht, einen Kassenbericht sowie einen Haushaltsplan vorzulegen.

§ 8.13
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer einberufen werden.

§ 8.14
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsämter vertreten sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

§ 9
DER ERWEITERTE VORSTAND

§ 9.1
Zum erweiterten Vorstand gehört der Vorstand, die Mannschaftsführer der am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften und der Interessenvertreter der Hobbyspieler. Die Mannschaften bestimmen ihren Mannschaftsführer gemäß des § 9 der Spielordnung.

§ 9.2
Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt entsprechend § 8.13 und § 8.14 der Satzung.

§ 9.3
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:
a) alle im Zusammenhang mit der Spielordnung stehenden Aufgaben, die nicht durch den Spielausschuss abgedeckt sind
b) Beratung über Ausschlüsse (§ 4.8)

§ 10
DER SPIELAUSSCHUSS

§ 10.1
Zum Spielausschuss gehören der Sportwart und die Mannschaftsführer der am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften.

§ 10.2
Der Spielausschuss tritt bei Bedarf zusammen.

§ 10.3
Der Spielausschuss ist zuständig für alle sich aus der Spielordnung ergebenden Aufgaben.

§ 11
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 11.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

§ 11.2
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

§ 11.3
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 11.4
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen.

§ 11.5
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu benennenden Vorstandsmitglied.

§ 11.6
Anträge, die aber nicht Satzungsänderungen beinhalten dürfen, können auf der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied eingebracht werden. Über die Annahme der Dringlichkeitsanträge hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

§ 12
WAHLEN; BESCHLUSSFASSUNGEN; PROTOKOLLE; RECHNUNGSPRÜFER

§ 12.1
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 12.2
Die Beschlussfassung und die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht von einem Mitglied eine geheime Wahl beantragt wird.

§ 12.3
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12.3.1
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben.

§ 12.3.2
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

§ 12.3.3
Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12.4
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 12.5
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Mitglieder, die die Prüfung der Kasse, der Kassenbücher und Belege vornehmen, falls sie oder der Vorstand es verlangen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen. Sie sind verpflichtet, der nächsten Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vorzulegen. Die Richtigkeit der Jahresabrechnung muss der Mitgliederversammlung von beiden Rechnungsprüfern bescheinigt werden. Die Wiederwahl ist in direkter Folge nur einmal zulässig.

§ 13
SATZUNGSÄNDERUNGEN

§ 13.1
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann auf schriftlichen Antrag Satzungsänderungen einbringen.

§ 13.2
Bei der Einladung der Mitglieder ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 14
AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 14.1
Die Auflösung des BC G-G kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen; sie muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werde. Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung beschlossen werden soll, ist die beabsichtigte Auflösung auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 14.2
Bei Auflösung des BC G-G oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein, im Stadtgebiet Grevenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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